Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen „ Musikverein Haunswies“ .

(2)  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3)  Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“, also „Musikverein Haunswies e.V.“.

(4)  Er wurde gegründet im Jahre 2016

(5)  Er hat seinen Sitz in 86444 Haunswies

(6)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr:

§ 2 Zweck und Tätigkeit des Vereins

(1)  Ziel des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke durch Pflege der Blas- und Volksmusik. Er dient damit der Erhaltung und Verbreitung des traditionellen Brauchtums und bodenständiger Kultur, sowie der Förderung der Volksbildung. Im Zusammenhang mit seinem Ziel sieht der Verein auch seine Aufgaben in der Gewinnung der Jugend zur musikalischen Bildung. Des weiteren will der Verein damit die Völkerverständigung fördern.

(2)  Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a)  regelmäßige Übungsstunden

b)  Veranstaltungen von Konzerten und Musikertreffen, Jugendkonzerten und sonstigen kulturellen Ereignissen

c)  Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art

d)  Teilnahme an Musikfesten anderer Musikvereine und an sonstigen Veranstaltungen, mit dem Ziel der Pflege und der Verbreitung konzertanter und volkstümlicher Musik.

e)  Begegnungen und Partnerschaften auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere auf dem Gebiet des Jugendaustausches.

f)  bevorzugte Beratung – ausgenommen juristische – , Ausbildung und Förderung von Jungmusikern

(3)  Der Verein kann sich auf anderen verwandten Gebieten betätigen und alles unternehmen, was seinen Zweck fördert.

(4)  Der Verein kann andere gemeinnützige Institutionen durch finanzielle Mittel und personellen Einsatz seiner Mitglieder unterstützen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)  Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

(4)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen bzw. Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

(5)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden

§ 4 Mitgliedschaft

(1)  Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.

(2)  Aktives Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede Person werden, die ein Musikinstrument in einer dem Verein angehörenden Musikgruppe spielt oder dem Vorstand angehört.

(3)  Förderndes Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.

(4)  Über den Antrag auf Annahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen dessen Entscheid kann der Vorstand angerufen werden, welcher endgültig entscheidet. Die Generalversammlung kann eine Aufnahmegebühr festsetzen.

(5)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(6)  Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.

(7)  Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden.

Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes kann der Vorstand innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung angerufen werden, welcher dann auf Vereinsebene endgültig entscheidet.

(8)  Das Anhörungsrecht durch den Vorstand steht dem Mitglied nicht zu wenn

a) der Ausschluss aufgrund von Unerreichbarkeit des Mitglieds
b) oder wegen Rückstands des Mitgliederbeitrags von mehr als 3 Monaten erfolgt.

(9)  Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag für aktive und fördernde Mitglieder, seine Höhe wird durch die Generalversammlung in der Beitragsordnung bestimmt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Generalversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der zu zahlenden Beiträge und die Aufnahmegebühren regelt. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. Januar des Eintrittsjahres. Es ist der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten. Die Beiträge werden zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds verbleiben alle fälligen oder bezahlten Beiträge beim Verein. Wird der Beitrag nicht fristgemäß entrichtet, so gehen eventuell anfallende Mahngebühren zu Lasten des säumigen Mitglieds.

(2)  Die Mitglieder sind berechtigt, an den Generalversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen.

(3)  Das Antragsrecht steht den Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu. Das aktive Wahlrecht ist ebenfalls ab dem 16. Lebensjahr gegeben, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.

(4)  Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.

(5)  Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu benutzen.

(6)  Jedes Mitglied hat in der Regel den Kauf und die Pflege der Musikinstrumente und sonstiger Ausrüstung selbst zu übernehmen. Im Einzelfall können bestimmte Instrumente oder Ausrüstungsgegenstände vom Verein gestellt, oder deren Kauf bezuschusst werden.

Die im Eigentum des Vereins stehenden Instrumente und Ausrüstungsgegenstände sind sorgsam zu pflegen. Jedes Mitglied hat diejenige Sorgfalt walten zu lassen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet jedes Mitglied selbst.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

(1)  Persönlichkeiten, die sich um die Zielstellung des Vereins oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden.

(2)  Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 7 Organe

(1)  Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung (§ 8)
b) der Vorstand (§ 9)
c) der geschäftsführende Vorstand (§10)

(2)  Die Organe sind, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(3)  Mitglieder von Organen dürfen bei der Beratung und Entscheidung über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.

(4)  Die Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich, die Generalversammlungen dagegen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann – ganz oder teilweise – auf Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

(5)  Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand gem. § 9 Abs. 1 a bis d werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Wahlen zum Vorstand gemäß § 9 Abs. 1 e und f werden auf Antrag geheim durchgeführt.

(6)  Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist oder alle anderen Vorschläge für diese Position sich erledigt haben, kann auch offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

(7)  Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung findet jährlich einmal, und zwar in der Regel im ersten Vierteljahr statt.
Sie ist vom 1. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher wahlweise

  • durch Anschlag am Vereinsheim,
  • durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder per Email oder Brief jeweils unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(2)  Anträge an die Generalversammlung sind spätestens eine Woche vorher an den Vorsitzenden zu richten. Für die Anträge des Vorstandes und geschäftsführenden Vorstandes ist keine Frist gegeben.

(3)  Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert.

(4)  Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(5)  Die Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.

(6)  Von der Generalversammlung ist ein Wahlleiter zu bestellen, dem zwei Beisitzer beizugeben sind.

(7)  Die Generalversammlung ist zuständig für:

a)  die Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden, der Dirigenten, und gegebenenfalls weiterer Berichterstatter z.B. Jugend-/Aktiven- Vertretung, Ausbilder, Chronisten usw.)

b)  die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte sowie die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

c)  die Entlastung des Vorstandes,

d)  die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und einer etwaigen Aufnahmegebühr,

e)  die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,

f)  die Änderung der Satzung und die Änderung des Vereinszwecks.

g)  die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat

h)  die Auflösung des Vereins

i)  den Eintritt oder Austritt zu/von einem Musikbund.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d)  dem Schatzmeister

e)  dem Jugendvertreter

f)  dem Aktivenvertreter

g)  denDirigenten(musikalischeLeiter)derzugehörigenMusikgruppen

h)  bis zu zwei Beisitzern

(2)  Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf 3 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt und bleibt bis zur nächsten Neuwahl im Amt.
Es können nur vorgeschlagene Bewerber gewählt werden.

Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist. Der Vorstand entscheidet über die Einrichtung und Auflösung von Musikgruppen, Beiräten oder Sonderausschüssen. Diese sind dem Vorstand unmittelbar verantwortlich.

(3)  Der Vorstand bzw. der geschäftsführende Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn diese mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder verlangen.

(4)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei gleichem Stimmenverhältnis entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters (1.Vorsitzender oder Stellvertreter).

(5)  Sofern bezüglich der Amtsperiode des Vorstandes Nachwahlen erforderlich sind, gelten diese jeweils nur bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes.

(6)  Der Jugendvertreter wird von allen aktiven Mitgliedern unter 25 Jahren auf 3 Jahre gewählt und gehört dem Vorstand kraft Amtes an. Wählbar sind alle aktiven Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und unter 25 Jahren. § 5 Abs. 3 gilt bei dieser Wahl nicht.

(7)  Der Aktivenvertreter wird von allen aktiven Mitgliedern ab vollendetem 25. Lebensjahr gewählt. Wählbar sind alle aktiven Mitglieder ab vollendetem 25. Lebensjahr.

(8)  Die Beisitzer werden ggf. gemäß § 5 Abs. 3 von allen Mitgliedern gewählt.

(9)  Die Dirigenten (musikalische Leiter) werden vom Vorstand berufen und abberufen. Sie gehören dem Vorstand kraft Amtes an. Sie haben dabei die Interessen ihrer jeweiligen Musikgruppe zu berücksichtigen. Die Dirigenten können gleichzeitig ein weiteres Vorstandsamt nach § 9 Abs. 1 a bis d bekleiden. Bei Abstimmungen haben sie in diesem Fall eine Stimme als Vorstandsmitglied und eine Stimme als Dirigent.

§ 10 Der geschäftsführende Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

(2) Soweit vom Vorstand Beschlüsse gefasst werden, ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, diese zu beachten und nach ihnen zu verfahren.

(3) Regelung für das Innenverhältnis

a)  Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er ist außerdem verantwortlich für die ordnungsgemäße Erledigung der laufenden Geschäfte.

b)  Ist der 1. Vorsitzende verhindert, so tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende. Der stellvertretende Vorsitzende ist bei Nichteinhaltung des Vertretungsfalles dem Vorstand verantwortlich und gegebenenfalls dem Verein ersatzpflichtig. Dies gilt entsprechend für den Schatzmeister und den Schriftführer.

c)  Der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer haben den 1. Vorsitzenden bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte nach den Weisungen des 1. Vorsitzenden zu unterstützen; ihnen können allgemeine und besondere Aufträge erteilt werden.

Der Schriftführer erstellt von allen Versammlungen und Sitzungen der Organe die Niederschriften.

d)  Die Kassengeschäfte erledigt der Schatzmeister. Er ist berechtigt,

aa) Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen bb) Zahlungen für den Verein bis zu einem Betrag von 500,00 € (i. W. fünfhundert Euro) im Einzelfall zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden ausbezahlt werden.

bb) Alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen. Zu deren gleichzeitiger Aufbewahrung ist er verpflichtet.

e)  Der Schatzmeister stellt, soweit vom Vorstand beschlossen, jeweils einen Haushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr auf, der vom Vorstand bis zum 30.11. des Kalenderjahres zu beschließen ist. Des Weiteren hat der Schatzmeister auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss zu fertigen, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und der Generalversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen.

f)  Über Konten des Vereins kann nur der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem Schatzmeister verfügen. Für Dauerschuldverhältnisse oder Ausgaben in Höhe von oder mehr als 1.000,00 € ist ein Beschluss des geschäftsführenden Vorstands erforderlich. Für die Aufnahme eines Kredites ist die Zustimmung der Generalversammlung erforderlich.

§ 11 Ehrenamt

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt. Unabhängig davon dürfen jedoch Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder oder Personen, die nebenberuflich im Dienst oder im Auftrag des Vereins tätig sind, gezahlt werden. Entschädigungen dürfen nicht unangemessen hoch sein und sind nur im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins zulässig.

Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG und/oder der Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG begünstigt werden.

(2) Der Ersatz von Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, kann gem. § 670 BGB geltend gemacht werden. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

§ 12 Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

§ 13 Satzungsänderung – Zweckänderung

(1)  Anträge auf Satzungs- bzw. Zweckänderung können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Generalversammlung gestellt werden.

(2)  Eine Satzungsänderung kann von der Generalversammlung nur mit Mehrheit von drei Vierteln der in der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.

(3)  Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 14 Auflösung

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.

(2)  Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbliebene Vereinsvermögen an die Gemeinde Affing, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks kann von der Generalversammlung auch eine andere Verwendung beschlossen werden. In diesem Fall ist vor dem Vollzug des Verwendungsbeschlusses die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

Geändert gemäß dem Protokoll der Generalversammlung vom 11. Februar 2017 Im Übrigen stimmt die Satzung mit der Fassung vom 27.08.2016 überein

Wilpoldsried, 27.08.2016

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